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Totalschaden · Praxisfall

Totalschaden an Fahrzeug bis zum Alter von 6 Monaten

Kommt es innerhalb der ersten sechs Monate nach der Erstzulassung eines Fahrzeugs zu einem Totalschaden, stellt sich im Rahmen der Schadenregulierung die Frage, wie der Wiederbeschaffungswert zu ermitteln ist. Grundsätzlich gilt: Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind.

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Totalschaden an Fahrzeug bis zum Alter von 6 Monaten: Originalaufnahme 1 von 6 zur Schadendokumentation
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PRAXISKonkreter Gutachtenfall
ISO17024 zertifiziert
1:1Persönlich begleitet

Der dokumentierte Fall

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Totalschaden bei einem Fahrzeug bis 6 Monate nach Erstzulassung

Kommt es innerhalb der ersten sechs Monate nach der Erstzulassung eines Fahrzeugs zu einem Totalschaden, stellt sich im Rahmen der Schadenregulierung die Frage, wie der Wiederbeschaffungswert zu ermitteln ist. Grundsätzlich gilt: Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind.

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Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu erwerben. Dabei wird auf folgende Faktoren abgestellt:

  • Fahrzeugtyp und Modell
  • Alter (Erstzulassung)
  • Laufleistung (Kilometerstand)
  • Ausstattung
  • Allgemeiner Zustand (technisch und optisch)
  • Marktverhältnisse im relevanten Verkaufsgebiet

In der Regel wird der Wiederbeschaffungswert durch Marktanalysen , Vergleichsangebote und Restwertbörsen bestimmt. Sachverständige bedienen sich dabei gängiger Bewertungsdatenbanken wie DAT , Schwacke oder mobile.de , autoscout24.de etc.

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Wenn keine vergleichbaren Fahrzeuge am Markt verfügbar sind

Gerade bei sehr neuen Fahrzeugen (bis 6 Monate nach Erstzulassung) kann es vorkommen, dass keine oder nur sehr wenige Vergleichsfahrzeuge am Markt verfügbar sind. In diesem Fall gelten besondere Bewertungsgrundsätze:

  • Anknüpfung an den Neupreis : Ist kein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug am Markt verfügbar, kann der Wiederbeschaffungswert aus dem Bruttolistenpreis (Neupreis) abgeleitet werden. Von diesem Neupreis werden angemessene Abschläge für: Nutzung (Kilometerleistung),
  • Alter (zeitanteiliger Wertverlust),
  • ggf. Sonderausstattungen vorgenommen.
  • Lineare oder marktabhängige Wertminderung : Bei sehr jungen Fahrzeugen wird häufig eine lineare Wertminderung von etwa 0,5 % bis 1 % pro Monat (abhängig vom Fahrzeugsegment) sowie eine Kilometerwertminderung berechnet.
  • Sachverständige Schätzung nach dem Ersatzbeschaffungsprinzip : Der Gutachter kann den Wiederbeschaffungswert auch hypothetisch ermitteln , indem er annimmt, was der Geschädigte bei einem Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug bezahlen müsste, wenn ein solches am Markt verfügbar wäre. Dabei kann auf Herstellerangaben, Preisentwicklungen und Erfahrungswerte zurückgegriffen werden.
  • Hersteller- oder Händlerinformationen : Falls der Markt leergefegt ist, können Preislisten oder Angebote von Vertragshändlern als Grundlage dienen, um einen realistischen Wiederbeschaffungswert zu bestimmen.
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Ergebnis

Fehlen am Markt geeignete Vergleichsfahrzeuge, wird der Wiederbeschaffungswert also aus dem Neupreis unter Berücksichtigung einer alters- und laufleistungsbedingten Wertminderung abgeleitet. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei Fahrzeugen, die jünger als sechs Monate sind, häufig sehr nahe am Neupreis , sofern keine erheblichen Laufleistungen oder Vorschäden vorliegen.

Im vorliegenden Fall hat der zertifizierte Sachverständige Markus Vreydal den tatsächlich geleisteten Kaufpreis des Fahrzeugs vor 5 Monaten unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer und des Haltereintrages als Kalkulationsbasis verwendet und konnte dem Geschädigten so innerhalb kürzester Zeit zu der notwendigen Erstattung durch die beteiligte Versicherungsgesellschaft verhelfen.

Fachliche Einordnung

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