Merkantile Wertminderung bei Fahrzeugen älter als 5 Jahre

Gängige Versicherungspraxis war und ist die Aberkennung eines dokumentierten Minderwertes durch die Sachverständigen, sofern Fahrzeuge älter als 5 Jahre sind und/oder mehr als 100.00km gelaufen haben. Aufgrund des technischen Fortschrittes und der damit einhergehenden, verbesserten Haltbarkeit und Qualität der Fahrzeugbauteile, tendieren Gerichte immer häufiger dazu, auch bei älteren Fahrzeugen, einen angesetzte Wertminderung durch den KFZ Gutachter zu bejahen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 149/11

Datum:
26.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 149/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0626.I1U149.11.00
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 106/11
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve, Az.: 3 O 106/11, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.687,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen und den Kläger bezüglich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € gegenüber den Rechtsanwälten XXX pp., XXX, freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 27.11.2010 in Form von Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz noch anfallender Mehrwertsteuer mit einer Quote von 1/2 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 47 % und die Beklagten 53 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.