Abrechnung des Sachverständigen Honorars in üblicher Höhe

Praxis der Versicherer gerichtsfest unzulässig

Sie versuchen es auch im Jahre 2025 immer und immer wieder und scheinen damit nach wie vor entsprechenden Erfolg bei manchem Kollegen oder mancher Kollegin zu haben. Anders ist die antiquierte und angewandte Praxis mancher Versicherungen auch 10 Jahre nach dem vorliegenden Urteil nicht mehr zu erklären. Ganz klar stellen die Gerichte fortlaufend fest, dass den Auftraggeber, in der Regel also der Geschädigte, keine Schuld anzulasten ist bei der Auswahl des Sachverständigen und dessen Honorarforderung.

Amtsgericht Aachen

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtssstreit

des Sachverständigen W. D. aus E.

-Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Johannes Klotz, Poststr. 3, 54673 Neuerburg

g e g e n

1. Herrn H. T. aus Ü.

2. die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch den Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

– Beklagte –

Prozssbevollmächtigte: RAe H. u. a. aus H.

hat das Amtsgericht Aachen im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 4.1.2015 am 8.1.2015 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. H. für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden desweiteren als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Honorarforderung des Rechtsanwalts Johannes Klotz, Poststr. 3 in 54673 Neuerburg in Höhe von 70,20 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist mit geringfügigen Abstrichen begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG den mit der Klage geltend gemachten weiteren Schadensersatz hinsichtlich der gekürzten Privatgutachtervergütung in Höhe von 9,52 € verlangen.

Mit ihrer Rüge der Aktivlegitimation setzt sich die Beklagte zu 2. in Widerspruch zu ihrem vorprozessualen Verhalten, in dem sie ohne Einwände eine Regulierung gegenüber dem Kläger ausgeführt hat. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist sie damit im Rahmen des Prozesses mit diesem Einwand präkludiert.

Diese Abteilung des Amtsgerichts Aachen hat sich der Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 11.2.2014 zu dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 (=NJW 2014, 1947) angeschlossen. Der darin verankerten Darlegungslastverteilung, die davon ausgeht, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast ur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt, wohingegen dem Geschädigten (gemeint ist: Schädiger!) die Darlegung eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB offen steht, haben die Beklagten  auf der Grundlage der Leitlinien dieser Entscheidung nicht genügt.

Nach dieser Rechtsprechung genügt ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages und seiner Einzelkomponenten grundsätzlich nicht mehr, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Privatgutachter Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet nach den Ausführungen des BGH das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Privatgutachter zu beauftragen.

Nachdem selbst die Beklagten ein Privatgutachterhonorar auf der Grundlage der regulierten 648,55 € eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich, wie dem Kläger als Laien sich aufdrängen muss, dass ein um 9,52 € höheres Honorar die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt. Das gilt auch hinsichtlich der zur Abrechnung gebrachten Nebenkostenpositionen aus der Rechnung vom 19.8.2014. Soweit die Beklagten insoweit objektive Umstände vortragen, aus denen sich eine Überhöhung ergeben soll, ist schon fraglich, ob diese einem geschädigten Laien bekannt sind.

Nachdem Schreibkosten grundsätzlich auch Personalkosten beinhalten können, die Fotokosten einen Anteil für die Anschaffung und Wartung der entsprechenden Hard- und Software, ergeben sich aus der gestellten Rechnung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der abgerechneten Beträge für einen Laien erkennbar überhöht, unangemessen oder unüblich wären.

Die Hauptforderung ist unter Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen.

Unter Schadensersatzgesichtspunkten kann der Kläger von den Beklagten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Erfolg verlangen. Da jedoch nach § 288 I 1 BGB nur Geldschulden als Zahlungsansprüche zu verzinsen sind, unterlag die Klageforderung hinsichtlich der Zinsforderung betreffend der Nebenforderung der teilweisen Abweisung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 9,52 €.