Werkstattkosten ausländisches Fahrzeug Unfall in D

In der Euregio, dem Grenzgebiet zwischen Deutschland, Belgien und den Niederlanden kommt es regelmäßig auch zu Haftpflichtschäden an im Ausland zugelassenen Fahrzeugen. Grundsätzlich gilt das anwendbare Recht des Landes, in dem der Schaden passiert ist als Haftungsgrundlage. Jedoch ist, gerade bei fiktiv gewünschter Abrechnung, der ortsübliche Stundenverrechnungssatz einer Werkstatt in Wohnortnähe des Geschädigten maßgeblich.

Amtsgericht Aachen, 102 C 79/20

Datum:
03.09.2021
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
102 C 79/20
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2021:0903.102C79.20.00
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,  an die Klägerin  1.734,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 25,00 € seit dem 18.04.2020 und aus weiteren 1.618,67 € seit dem 29.04.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von Frau Rechtsanwältin P i.H.v. 215,00 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung von 25,00 €, der Verurteilung zur Freistellung und wegen der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand   

Entscheidungsgründe