Kürzung Honorar aufgrund Anzahl Lichtbilder und Schreibkosten
Kürzung der Positionen Anzahl Lichtbilder, Schreibkosten, UPE Aufschläge und Verbringung bei fiktiver Abrechnung unzulässig
Zu den Klassikern im Bereich der Kürzungen von Sachverständigenrechnungen gehörte lange Zeit und teilweise heute noch der untaugliche Versuch mancher Control Experten, die Anzahl der im Gutachten aufgeführten Lichtbilder zu bemängeln und darüber hinaus auch die Schreibkosten in Frage zu stellen, da keinerlei Ausdrucke erfolgten.
Die Amts- und Landgerichte stellen hier regelmäßig fest, dass die Auswahl und Anzahl der benötigten Lichtbilder einzig dem Ermessen des Sachverständigen obliegt!
Eines der in dieser Hinsicht richtungsweisenden Urteile ist hier publiziert:
Landgericht Augsburg
Az.: 044 S 881/23
74 C 2309/22 AG Augsburg
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 01.02.2023, Az. 74 C 2309/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Das Urteil des Amtsgerichts weist weder Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO auf noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§513 ZPO).
1. Die Schätzung der Sachverständigenkosten gem. § 287 ZPO ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu beanstanden.
a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg
einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb
grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2023, 1718 Rn 52; BGH NJW 2023, 1057 Rn. 10).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im
Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht
auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht
zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich lediglich eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH NJW 2023, 1718 Rn 55; BGH NJW 2020, 1001 Rn. 15).
b) Nach diesen Grundsätzen liegen hier keine erkennbar überhöhten Gutachterkosten vor, sodass die Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig sind.
Vollkommen zutreffend hat sich das Amtsgericht an der BSVK-Honorarbefragung orientiert.
Ob der konkret beauftragte Sachverständige Mitglied im BSVK ist oder die entsprechende Qualifikation hat, ist hierbei unerheblich. Denn jedenfalls ist ein Grundhonorar, welches hier sogar noch etwas unter den Durchschnittswerten der BSVK liegt, aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar
überhöht. Auch im Hinblick auf die Nebenkosten ist nicht ersichtlich, inwieweit diese für den Geschädigten erkennbar überhöht waren. Soweit die Beklagte insoweit ausführt, dass 30 Lichtbilder nicht erforderlich gewesen seien, sondern 16 Lichtbilder ausreichend gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, wie hieraus auf eine für den Geschädigten erkennbare überhöhte Abrechnung geschlossen werden kann. Der Geschädigte kann im Regelfall darauf vertrauen, dass die Anzahl der vom
Sachverständigen angefertigten Lichtbilder für die Dokumentation des Schadens angemessen und erforderlich ist.
Im Übrigen erscheint es realitätsfern, im Zuge der Begutachtung eines Kfz-Schadens vorab überhaupt über die Anzahl der Lichtbilder zu sprechen. Der Geschädigte erfährt letztlich erst mit Erhalt des Gutachtens – also nach Beauftragung – wie viele Lichtbilder der Sachverständige ins Gutachten aufgenommen hat. Auch der Preis von 1,50 € pro Bild ist nicht überhöht. Dass in einem Drogeriemarkt Abzüge billiger erstellt werden können, spielt insoweit keine Rolle, da es insoweit durchaus Qualitätsunterschiede gibt. Gleiches gilt für die in geringem Umfang in Ansatz gebrachten Kopier- und Schreibkosten.
Auch insoweit ist nicht ersichtlich, warum diese aus der subjektiven Sicht des Geschädigten überhöht sein sollten.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei fiktiver Abrechnung UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zugesprochen hat. Auch der Kammer ist es aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in der Region typischerweise anfallen. Soweit die Berufung rügt, das Amtsgericht hätte vor der Entscheidung offenlegen müssen, dass dies gerichtsbekannt sei, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, was die Beklagte auf einen solchen Hinweis hin vorgetragen hätte. Schon aus diesem Grund kann die Berufung sich nicht darauf stützen, dass das Amtsgericht seine Hinweispflicht gem. § 139 ZPO verletzt habe.
3. Der Ansatz einer Unkostenpauschale von 30,00 € ist nicht zu beanstanden. Auch die Kammer schätzt die Höhe der Unkostenpauschale gem. § 287 ZPO regelmäßig auf 30,00 €.
II. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
gez.
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Richterin
am Landgericht
Richter
am Landgericht
Augsburg, 02.08.2023